Satzung

des Vereins „Gemeinsam in Heidenau“ e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1.) Der Verein trägt den Namen „Gemeinsam in Heidenau e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Heidenau.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2.) Zweck des Vereins „Gemeinsam in Heidenau e. V.“ ist die Integration der in Heidenau lebenden Spätaussiedler und anderen Migranten in das gesellschaftliche Leben. 

(3.) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins „Gemeinsam in Heidenau e. V.“ verwirklicht.

(4.) Der Verein unterstützt alle Aktivitäten, die der Vertiefung der Deutschkenntnisse, dem Vertraut machen mit den Besonderheiten des politischen und gesellschaftlichen Systems sowie dem Kulturgut der neuen Heimat dienen. Er fördert in besonderem Maße Kontakte zu den hiesigen Deutschen. Die Bewahrung mitgebrachter Kulturgüter und Erkenntnisse aus der Geschichte der nach Deutschland zugezogenen Mitbürger, mit dem Ziel der Entwicklung eines besseren Verständnisses für die besondere Situation der Spätaussiedler und anderer Migranten, soll Gegenstand der Arbeit des Vereins sein. Dem dienen die Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die das Zusammenleben fördern und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit.   

§3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins „Gemeinsam in Heidenau e. V.“ ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft 

(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich mit dem Verein „Gemeinsam in Heidenau e. V.“ verbunden fühlt. Minderjährige müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zum Beitritt vorlegen. 

(2.) Über die Einzelmitgliedschaft hinaus können natürliche und juristische Personen förderndes Mitglied werden.

(3.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(4.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Aufnahme oder Ablehnung des Antrags werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(5.) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

(6.) Die Mitgliedschaft endet

a) mit der Streichung des Vereins aus dem Vereinsregister,

b) mit dem Tod des natürlichen Mitgliedes,

c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig;

d) durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere:

* grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins,

* Nichtbezahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung.

Ausschlussgründe sind grobe Verletzung der Interessen des Vereins bzw. die Nichterfüllung der Beitragspflicht. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied rechtliches Gehör verschafft werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

(1.) Jedes Mitglied hat einmal jährlich bis zum 31.03. des Jahres den fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer 

Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe des Jahresbeitrages selbst.

(3.) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1.) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

(2.) Die Mitglieder haben im Rahmen Ihrer Betätigung im Verein die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

(3.) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können wählen oder gewählt werden.

(4.) Die Mitglieder haben die Pflicht, aktiv an der Realisierung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitzuwirken.

(5.) Die Mitglieder haben die Pflicht, termingerecht den Mitgliederbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1.)   Der Mitgliederversammlung obliegt:

* die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,

* die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung,

* die Beschlussfassung über Anträge zu Aufgaben des Vereins,

* die Entlastung des Vorstandes,

* die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

* die Festlegung des Jahresbeitrages,

* die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2.)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(3.)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 

(4.)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5.)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Wird die Einladung auf elektronischem Wege versandt, gilt die Einladung als zu gegangen, wenn diese an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet worden ist. Die Mitglieder müssen vorher schriftlich ihr Einverständnis erklären, dass die Einladungen auch per Email zugesandt werden darf.

(6.)   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • den Namen des Versammlungsleiters
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • bei Änderungen der Satzung soll der genaue Wortlaut angegeben werden
  • jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§9 Vorstand

(1.)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2.

(2.)    Er besteht aus:

* dem Vorsitzenden

* dem stellvertretenden Vorsitzenden

* dem Schatzmeister

* bis zu mindestens 3 Beisitzern     

Er wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

1. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf regelmäßig zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich  der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§10 Vorstandssitzungen

(1)     Zwischen den Mitgliederversammlungen finden in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen statt. Diese organisieren die anfallenden Aufgaben und legen entsprechende Maßnahmen fest.

(2)     Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Beschluss kann aber auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorgang ist zu protokollieren.

(4)    Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder einbezogen werden können.

§11 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

* Mitgliedsbeiträgen,

* Einnahmen aus Veranstaltungen und Projekten,

* Spenden und Zuschüsse

Die Mittel sind ausschließlich im Sinne der unter § 2 genannte Ziele zu verwenden.

§12 Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Heidenau zu verwenden.

(3)     Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Heidenau, den 20.09.2021  

Die Satzung wurde errichtet am 10.09.21 und ist in den Mitgliederversammlungen am 20.09.2021 einstimmig angenommen worden.